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Oberlandesgericht Köln, 24 U 53/94

Datum:
31.10.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 53/94
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:1031.24U53.94.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 15 0 303/93
 
Tenor:
Auf die Berufungen beider Parteien wird das am 04.03.1994 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 15 0 303/93 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 118.392,32 DM nebst Zinsen in Höhe von 1 % über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem gesetzlichen Nachfolgezinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 28.08.1993 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 51.000,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 01.09.1993 zu zahlen. Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Widerklage abgewiesen. Im übrigen werden die Berufungen beider Parteien zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 62 % und die Beklagte zu 38 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Alle Sicherheitsleistungen können auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder Ge-nossenschaftsbank erbracht werden.
 
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