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Oberlandesgericht Köln, 24 U 89/99

Datum:
19.09.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 89/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0919.24U89.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 14 O 195/97
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 28.1.1999 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 O 195/97 - unter teilweiser Abänderung wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 55.524,- DM nebst 5 % Zinsen aus 53.599,- DM seit dem 26.1.1998 und aus 1925,- DM seit dem 7.10.1998 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen die Klägerin 51 % und die Beklagte zu 1) 43 %. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin erster Instanz werden der Beklagten zu 1) zu 43 % auferlegt. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) erster Instanz zu 15 %. Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils bleibt unberührt, soweit sie sich auf die frühere Beklagte zu 2) bezieht. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 2 % und die Beklagte zu 1) zu 98 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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