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G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
3Die Antragstellerin ist ausweislich der von ihr vorgelegten Unterlagen bedürftig im Sinne des Gesetzes.
4Die von ihr beabsichtigte Klage hat auch hinreichende Aussicht auf Erfolg.
5Unstreitig ist die Antragstellerin am 25. Mai 1999 im Innenbereich des von der Beklagten betriebenen Einkaufszentrums H. an einer Stelle zu Fall gekommen, wo die fest verlegten und verfugten Platten einen Niveauunterschied von 1 - 1,5 cm aufgewiesen haben (Fotos 1 und 2 zum Klageentwurf).
6Diesen Zustand des Arkadenweges im Einkaufszentrum hätte die Beklagte vor dem Unfall beseitigt haben müssen. Da sie das nicht getan hat, ist ihr eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht anzulasten, die auch schuldhaft geschehen ist.
7Entgegen der Auffassung der Kammer ist der Senat der Meinung, daß im Innenbereich eines Einkaufszentrums an die Pflicht zur Verkehrssicherung strengere Anforderungen gestellt werden müssen, als dies bei öffentlichen Gehwegen der Fall ist. Gehwegplatten sind im allgemeinen in einem Sandbett verlegt. Durch die Art der Verlegung kann es im Laufe der Zeit zu Niveauunterschieden in einem solchen Plattenbelag kommen, die in gewissen Grenzen hinzunehmen sind. Anders ist das bei einem Belag, wie er hier vorhanden gewesen ist. Ausweislich der vorgelegten Fotos sind die Platten im Innenbereich des Einkaufszentrums fest - wahrscheinlich in Estrich - verlegt und verfugt gewesen. Bei einem solchen Belag rechnet der Besucher des Einkaufszentrums nicht mit Unebenheiten; mit ihnen muß er auch nicht rechnen. Denn fest verlegte und verfugte Platten, die niveaugleich verlegt sind, verändern im allgemeinen ihr Höhenniveau zueinander nicht. Hinzu kommt - wie auch sonst in Fußgängerbereichen - die Ablenkung des Besuchers durch die Auslagen der anliegenden Geschäfte und den dort herrschenden Publikumsverkehr. Unter diesen Umständen ist auch ein Niveauunterschied von 1 - 1,5 cm nicht mehr hinzunehmen.
8Der Senat geht davon aus, daß der vorerwähnte Zustand des Plattenbelages für die Verletzung der Antragstellerin ursächlich gewesen ist. Für die Mutmaßung der Antragsgegnerin, Ursache des Unfalls sei nicht der Plattenbelag, sondern eine Kreislaufschwäche der Antragstellerin gewesen, fehlt es an einer nachvollziehbaren Grundlage. Eine angebliche Äußerung des Ehemanns der Antragstellerin bildet eine solche Grundlage nicht, da der Ehemann der Antragstellerin unstreitig den Unfall selbst nicht miterlebt hat. Nachvollziehbar erläutert die Antragstellerin, zu der Kreislaufschwäche sei es erst gekommen, nachdem sie im Anschluß an den Unfall in einem Geschäft des Einkaufszentrums gewesen sei.
9Ein höheres als das von der Antragstellerin selbst eingeräumte Mitverschulden von 25 % kommt nach dem derzeitigen Stand der Dinge nicht in Betracht.
10Der Höhe nach bedarf der geltend gemachte Anspruch weiterer Aufklärung; hinreichende Erfolgsaussicht kann auch insoweit derzeit nicht verneint werden.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
12Wert der Beschwerde: Kosteninteresse