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Oberlandesgericht Köln, 22 U 60/99

Datum:
18.01.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 U 60/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0118.22U60.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 91 O 50/97
 
Tenor:
1. Der Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils des Senats vom 2.11.1999 - 22 U 60/99 - werden gemäß § 319 ZPO auf Antrag der Beklagten wegen offensichtlicher Unrichtigkeit, wie folgt, berichtigt: a) Auf Seite 2, in der vorletzten Zeile des Urteils heißt es statt: "am 4.4.1996" richtig: "am 6.4.1996". b) Auf Seite 13, zweiter Absatz, ab der fünftletzten Zeile heißt es statt: "..., zu dem die Klägerin erst mit nachgelassenem Schriftsatz Stellung nehmen konnte,..." richtig: ".... zu dem die Beklagte erst mit nachgelassenen Schriftsatz Stellung nehmen konnte,...". 2. Im übrigen wird der Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tatbestands des Urteils gemäß § 320 ZPO zurückgewiesen.
 
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