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Oberlandesgericht Köln, 22 U 185/99

Datum:
18.01.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 185/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0118.22U185.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 0 422/98
Schlagworte:
Verdacht eines gestellten Unfalls
Normen:
STVG § 7; BGB § 823
Leitsätze:

Besteht der Verdacht eines gestellten Unfalls, so kann es für die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer vorherigen Absprache bzw. einer Einwilligung des Geschädigten in das Unfallgeschehen ausreichen, daß der Unfallhergang so ungewöhnlich ist, daß er mit einem unabsichtlichen Fehlverhalten eines Kraftfahrers nicht in Einklang zu bringen ist.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 11.6.1999 - 5 0 422/98 - abgeändert und insgesamt, wie folgt, neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger. Die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten werden dem Nebenintervenienten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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