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Oberlandesgericht Köln, 22 U 171/99

Datum:
25.01.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 171/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0125.22U171.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 42 0 222/98
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das Vorbehaltsurteil im Scheckverfahren der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen vom 21.05.1999 - 42 0 222/98 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.500,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweiligen Sicherheitsleistungen können auch durch unbefristete, unwiderrufliche, unbedingte selbstschuldnerische Bürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland als Steuer- oder Zollbürgen zugelassenen inländischen Kreditinstituts erbracht werden.
 
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