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Oberlandesgericht Köln, 20 U 51/00

Datum:
15.09.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 51/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0915.20U51.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 11 O 179/99
 
Tenor:
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 08.02.2000 teilweise abgeändert. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Mainz vom 30.11.1999 - 12 HK.O 146/99 - wird insoweit aufgehoben, als der Verfügungsbeklagten untersagt wurde, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes die Verfügungsklägerin mit der Begründung abzumahnen, Werbung für bestimmte Service 0190-Rufnummern der Verfügungsklägerin beinhalte bzw. suggeriere Telefonsex und/oder die unter diesen Rufnummern angebotenen Dienste beinhalteten Telefonsex (Ziff. 2 des Beschlusstenors). Insoweit wird der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens tragen die Verfügungsbeklagte zu 85 % und die Verfügungsklägerin zu 15 %.
 
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