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Oberlandesgericht Köln, 1 W 6/00

Datum:
03.02.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 W 6/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0203.1W6.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 176/99
Normen:
BGB §§ 823 Abs. 1, 276 Abs. 1; ZPO § 114
Leitsätze:

Sturz eines Fußgängers auf nassem Kopfsteinpflaster

BGB §§ 823 Abs. 1, 276 Abs. 1; ZPO § 114 1. Wer auf nassem Kopfsteinpflaster läuft -anstatt zu gehen-, lässt nicht allein deshalb die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht. 2. Kommt es hierbei zu einem Sturz, durch den fremdes Eigentum beschädigt wird, trifft den Geschädigten im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast für ein Verschulden des Fußgängers. Die Grundsätze des Anscheinsbeweises finden keine Anwendung. 3. Hinreichende Erfolgsaussicht i.S. von § 114 ZPO ist zu verneinen, wenn der darlegungs- und beweispflichtige Antragsteller Beweis für seine - bestrittene - Sachdarstellung nur durch Parteivernehmung des Gegners angetreten hat.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.11.1999 - 15 O 176/99 - wird zurückgewiesen.
 
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