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Oberlandesgericht Köln, 1 W 114/99

Datum:
10.02.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 W 114/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0210.1W114.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 399/99
Schlagworte:
Meistbegünstigung fehlerhaft Bezeichnung Urteil Versäumnisurteil
Normen:
ZPO §§ 331 Abs. 2, 3, 341 Abs. 2, 511
Leitsätze:
1. Wird ein trotz Säumnis des Beklagten ergangenes Prozessurteil gegen den Kläger - fälschlich - als Versäumnisurteil bezeichnet, kann der Kläger nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz entweder Berufung oder Einspruch einlegen. Dieses Wahlrecht gilt nur dann nicht, wenn die richtigerweise zu erlassende Entscheidung nicht rechtsmittelfähig ist. 2. Wird ein danach zulässiger Einspruch in Verkennung des Meistbegünstigungsprinzips als unstatthaft verworfen, muss das mit der sofortigen Beschwerde (§ 341 Abs. 2 S. 2 ZPO) angerufene Rechtsmittelgericht nicht in jedem Fall ein - gegen das Prozessurteil an sich gebotene - Berufungsverfahren durchführen. Vielmehr kann es den Verwerfungsbeschluss jedenfalls dann aufheben und die Sache zur Verhandlung über den Einspruch an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen, wenn aus seiner Sicht auch eine Berufungsverhandlung zur Aufhebung und Zurückverweisung führen müsste.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22. November 1999 - 15 O 399/99 - aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung über den Einspruch der Klägerin gegen das als Versäumnisurteil bezeichnete Urteil des Landgerichts vom 15. Oktober 1999 an das Landgericht zurück verwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorbehalten bleibt.
 
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