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Oberlandesgericht Köln, 1 U 92/98

Datum:
15.03.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 U 92/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0315.1U92.98.00
 
Tenor:
Auf Antrag des Beklagten zu 3) wird das Grundurteil des Senats vom 26.08.1999 wie folgt berichtigt: 1. Der vorletzte Satz auf Blatt 22 der Entscheidungsgründe - beginnend mit "Im Hinblick..." und endend mit "...des Senats unerheblich" - wird ersatzlos gestrichen. 2. Auf Blatt 23 der Entscheidungsgründe werden der dritte, vierte und fünfte Satz - beginnend mit "Darüber hinaus erscheint es..." und endend mit "...zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört" - ersatzlos gestrichen. 3. Der sechste Satz auf Blatt 23 der Entscheidungsgründe - beginnend mit "Der Beklagte zu 3).." und endend mit "...im genügenden Maß zu beaufsichtigen" - erhält folgenden Wortlaut: Der Beklagte zu 3) hat den Tatbestand des § 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB auch dadurch verwirklicht, dass er es versäumt hat, die handelnden anderen Vorstandsmitglieder oder Hintermänner im genügenden Maße zu beaufsichtigen.
 
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