Datum:
15.03.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 U 92/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0315.1U92.98.00
Tenor:
Auf Antrag des Beklagten zu 3) wird das Grundurteil des Senats vom 26.08.1999 wie folgt berichtigt:
1.
Der vorletzte Satz auf Blatt 22 der Entscheidungsgründe - beginnend mit "Im Hinblick..." und endend mit "...des Senats unerheblich" - wird ersatzlos gestrichen.
2.
Auf Blatt 23 der Entscheidungsgründe werden der dritte, vierte und fünfte Satz - beginnend mit "Darüber hinaus erscheint es..." und endend mit "...zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört" - ersatzlos gestrichen.
3.
Der sechste Satz auf Blatt 23 der Entscheidungsgründe - beginnend mit "Der Beklagte zu 3).." und endend mit "...im genügenden Maß zu beaufsichtigen" - erhält folgenden Wortlaut:
Der Beklagte zu 3) hat den Tatbestand des § 264 a Abs. 1 Nr. 1 StGB auch dadurch verwirklicht, dass er es versäumt hat, die handelnden anderen Vorstandsmitglieder oder Hintermänner im genügenden Maße zu beaufsichtigen.
1G r ü n d e
2Die tatsächlichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen waren
entsprechend § 320 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, soweit sie unrichtig
waren.
3Die Berichtigung wurde vom Beklagten zu 3) form- und
fristgerecht beantragt.
4Nachdem Richter am Oberlandesgericht Dr. L. aus dem Senat durch
Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht
ausgeschieden ist, war ohne ihn zu entscheiden.
5Eine offenbare Unrichtigkeit der Entscheidungsgründe liegt, wie
der Beklagte zu 3) in seinem Berichtigungsantrag zutreffend
ausgeführt hat, deshalb vor, weil er weder in erster noch in
zweiter Instanz bestritten hat, an den Emissionsprospekten
beteiligt gewesen zu sein.