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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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4Die in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Berufung hat nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme keinen Erfolg.
5Das Landgericht hat die Beklagte im rechtlichen Ausgangspunkt zu Recht aus §§ 667, 665, 669, 398 BGB zur Zahlung verurteilt. Die Kreissparkasse K. hat ihren Anspruch auf Rückerstattung des Betrages, der aus dem hier streitigen Überweisungsvorgang der Beklagten gutgeschrieben wurde, an den Kläger abgetreten.
6Da die Beklagte den ihr von der Kreissparkasse K. erteilten Auftrag nicht ordnungsgemäß ausgeführt hat, ist sie dieser gegenüber zur Rückerstattung verpflichtet.
7Nach § 667 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält, herauszugeben. Die Anweisung der Kreissparkasse K. an die Beklagte, auf dem Konto des Herrn "U.H." einen Betrag gutzuschreiben, stellt einen Auftrag im Sinne der §§ 667 ff. BGB zwischen den Kreditinstituten dar. Durch die Gutschrift des Überweisungsbetrages erhielt die Beklagte von der Kreissparkasse K. einen zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Vorschuss.
8Die Beklagte kann nicht einwenden, entsprechend diesem Auftrag verfahren zu sein und den Betrag ordnungsgemäß verbucht zu haben. Im - wie hier - beleglosen Überweisungsverkehr bestimmen sich die Pflichten der beteiligten Banken im Verhältnis zueinander nach den einschlägigen - von den dazu durch die einzelnen Kreditinstitute bevollmächtigten Verbänden - vereinbarten Richtlinien und Abkommen. Der Inhalt der dem endbegünstigten Kreditinstitut erteilten Weisung lässt sich deshalb bei dieser Art des Überweisungsverkehrs nicht abstrakt, sondern nur unter Zugrundelegung des Inhalts der jeweils maßgeblichen Richtlinien und insbesondere des darin festgelegten Prüfungsumfanges bestimmen (BGH WM 1989, 1754 f).
9Gem. Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 EZÜ war die Beklagte als endbegünstigtes Kreditinstitut ausdrücklich verpflichtet, bei der im EZÜ-Verfahren durchgeführten Überweisung einen Vergleich der Kontonummern mit dem Namen des Überweisungsempfängers durchzuführen. Dies hat sie nicht getan.
10Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, im vorliegenden Fall zur Gutschrift auf dem Konto der Stieftochter des Klägers auch nach einem Kontonummern-Namensvergleich befugt gewesen zu sein. Stimmen die Kontonummer und die Empfängerbezeichnung nicht überein, ist die Empfängerbezeichnung maßgeblich (Schimansky / Bunte / Lwowski, Bankrechtshandbuch, § 49 Rdnr. 18). Die in der Regel manuelle Eintragung der Kontonummer in das Überweisungsformular ist bankbekannt fehleranfällig. Sie dient vor allem der schnelleren Auffindbarkeit des Empfängerkontos im Interesse der Banken. Demgegenüber ermöglicht die namentliche Empfängerbezeichnung eine verlässlichere Bestimmung des Inhalts des Überweisungsauftrags (BGH NJW 1991, 3208, 3209).
11Dieser für den beleggebundenen Überweisungsverkehr entwickelten Wertung entsprechen entgegen der Auffassung der Berufung die den Interbankenverkehr regelnden Abkommen. Danach soll im Ergebnis das endbegünstigte Kreditinstitut haften, wenn es trotz Divergenz von Kontonummer und Namen zu einer fehlerhaften Buchung kommt. Sinn und Zweck des EZÜ-Abkommens und des Abkommens über den Überweisungsverkehr bestehen nämlich darin, entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1991, 3208 (3209) mwNw.) zum beleghaften Zahlungsverkehr die mit dem beleglosen Zahlungsverkehr verbundenen Risiken auszugleichen. Bei Abschluss des EZÜ-Abkommens haben sich die Verbände davon leiten lassen, dass der durch das beleglose Verfahren erzielte Rationalisierungserfolg primär bei dem endbegünstigten Institut angesiedelt ist und dass dieses allein die Übereinstimmung von Kontonummer und Empfängerbezeichnung prüfen kann. Demgemäss sieht Nr. 5 Abs. 1 des Abkommens über den Überweisungsverkehr eine Haftung des endbegünstigten, nicht aber des erstbeauftragten oder zwischengeschalteten Kreditinstituts bei EZÜ-Überweisungen vor, wenn die zu erfassenden Daten vollständig und unverändert von den Belegen in das beleglose Verfahren übertragen worden sind.
12So liegt es hier. Die Kreissparkasse K. hat die Daten aus der Anweisung des Notars Dr. B. unverändert und vollständig an die Beklagte weitergeleitet. Sie hat entsprechend dieser Anweisung den Kläger als Empfänger bezeichnet und ein Empfängerkonto genannt, dass dessen Stieftochter inne hatte. Daraufhin hat die Beklagte, ohne einen Kontonummer-Namensvergleich durchzuführen, die Buchung getätigt. Die Beklagte wäre nicht gehindert gewesen, wenn sie bei Durchführung des Vergleichs die Divergenz von Kontonummer und Namen des Empfängers festgestellt hätte, die zur Verfügung gestellte Gutschrift zurückzugeben. Die Beklagte kann nicht nur die mit der Rationalisierung des beleglosen Überweisungsverfahrens verbundenen Vorteile für sich in Anspruch nehmen, sondern muss auch für die damit verbundenen Risiken einstehen.
13Die Kreissparkasse K. war nicht gehindert, den ihr zustehenden Anspruch an den Kläger abzutreten. Der Abtretung stand - entgegen der mit der Berufung vertretenen Auffassung - insbesondere nicht § 399 BGB entgegen.
14Zunächst ist die Abtretung nicht gem. Nr. 4 EZÜ durch Vereinbarung verboten. Nach dieser Bestimmung begründet das Abkommen nur Rechte und Pflichten zwischen den beteiligten Kreditinstituten. Was mit Rechten und Pflichten danach gemeint ist, ergibt sich aus Nr. 1 bis Nr. 3 EZÜ-Abkommen. Diese Regelung stellt klar, dass den Bankkunden aus diesem Abkommen keine originären Leistungsansprüche gegen eines der beteiligten Kreditinstitute erwachsen und umgekehrt ihn keine aus diesem Abkommen entspringenden Verpflichtungen treffen, sondern dass vertragliche Beziehungen nur zwischen dem Überweisenden und seinem Kreditinstitut einerseits sowie der Überweisungsbank und der Empfängerbank andererseits und schließlich zwischen Empfängerbank und Überweisungsempfänger bestehen. Aus der klarstellenden Regelung des Nr. 4 EZÜ-Abkommen kann damit kein Abtretungsverbot abgeleitet werden. Zudem spricht gegen die Annahme eines Abtretungsverbotes auch, dass in früheren, ähnlichen Abkommen zwischen den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft ein Abtretungsverbot ausdrücklich vorgesehen war (vgl. beispielsweise IV Nr. 1 LSA, abgedruckt bei Schütz, Bankgeschäftliches Formularbuch, 18. Auflage, Seite 364 ff.). Dass dies im EZÜ-Abkommen übersehen oder sogar als selbstverständlich vorausgesetzt worden sein könnte, ist nicht anzunehmen. Dies gilt um so mehr, weil durch ein derartiges Abtretungsverbot die Bankkunden mittelbar entrechtet würden, so dass seine Wirksamkeit zu bezweifeln wäre.
15Der Berufung kann schließlich auch nicht darin gefolgt werden, dass durch die Rückzahlung gem. §§ 667, 669 BGB an den Kläger statt an die Kreissparkasse K. sich der Inhalt der Leistung verändert. Ansprüche bestimmter Art bzw. aus bestimmten Rechtsverhältnissen können zwar im Einzelfall wegen ihrer Rechtsnatur oder der des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses nicht abtretbar sein. Dabei spielen im Wesentlichen zwei Fallgruppen eine Rolle, die ineinander übergehen können (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 59.Aufl., § 399 Rdn. 4): In einer Gruppe folgt die Unvertretbarkeit daraus, dass die Person des Gläubigers für den Inhalt des Anspruchs wesentlich ist. In einer anderen Gruppe kann der Anspruch rechtlich nicht aus dem Zusammenhang, in dem er steht, gelöst werden. Der in Frage stehende Rückübertragungsanspruch ist keiner der beiden Gruppen zuzuordnen. Es scheidet auch eine Zweckbindung des Anspruchs dergestalt aus, dass die Kreissparkasse K. den Betrag nur dem Konto des Notars Dr. B. gutschreiben darf. Denn es bestehen zwischen der Beklagten und Notar Dr. B. keine vertraglichen Beziehungen, so dass von einer Zweckbindung im Verhältnis ihm gegenüber nicht ausgegangen werden kann. Für die Beklagte ist es völlig unerheblich, wie die Kreissparkasse K. mit dem rücküberwiesenen Betrag verfährt, da sie zumindest die Hintergründe der internen Verhältnisse zwischen der Kreissparkasse K. und ihren Bankkunden nicht kennt und nicht kennen muss. Mit der Rücküberweisung an die Kreissparkasse K. erfüllt sie nämlich allein ihre im Interbankenverkehr bestehenden Verpflichtungen gegenüber diesem Kreditinstitut. Die Kreissparkasse K. kann daher den ihr zustehenden Rückübertragungsanspruch beliebig abtreten, ohne den Inhalt des Anspruchs zu verändern. Soweit die Kreissparkasse K. hierbei Pflichten gegenüber dem Notar Dr. B. und der Ehefrau des Klägers verletzt, obliegt es diesen, hiergegen vorzugehen. Die Beklagte kann sich hierauf indessen nicht berufen.
16Die Geltendmachung des Rückübertragungsanspruchs ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Kläger verpflichtet wäre, der Zahlungsempfängerin den durch die weisungswidrige Auftragserteilung zugekommenen Betrag gleichwohl wieder auszuzahlen (Dolo-Petit). Es läge dann ein Fall vor, in dem trotz formaler Fehlbuchung der mit der Überweisung verfolgte Zweck erreicht worden ist (Münchener Kommentar-Seiler, 3. Auf., § 675 Rdnr. 75 mit weiteren Nachweisen). Die Beweislast für diesen Einwand trifft die Beklagte. Durch Vernehmung der geschiedenen Ehefrau des Klägers hat sie diesen Beweis nicht führen können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann nämlich nicht mit der für die richterlichen Überzeugungsbildung notwendigen Gewissheit davon ausgegangen werden, dass zwischen der Zeugin und dem Kläger eine Vereinbarung dahingehend getroffen worden ist, dass der im vorliegenden Fall überwiesene Betrag der Stieftochter des Klägers tatsächlich zukommen sollte. Auch den Beweis für die Echtheit der Unterschrift des Klägers auf dem Auftrag an Notar Dr. B. vermochte die Beklagte nicht zu führen. Gegen die von ihr behauptete Vereinbarung des Klägers mit seiner geschiedenen Ehefrau und zugleich gegen die Echtheit der Unterschrift unter dem Auftrag an den Notar sprechen eine Vielzahl von Gesichtspunkten. Zunächst besteht nach dem vom Kläger vorgelegten nachvollziehbaren und methodisch überzeugenden Schriftsachverständigengutachten erhebliche Bedenken gegen die Echtheit der Unterschrift. Der Schriftsachverständige ist danach zu dem Schluss gekommen, dass gewisse Anhaltspunkte gegeben sind, die eine Fälschung als "wahrscheinlich" erscheinen lassen. Für eine Fälschung spricht auch das außergerichtliche Schreiben der Rechtsanwälte des Klägers an Notar Dr. B., das im zeitlichen und inneren Zusammenhang mit der bei ihm am 30.12.1996 eingegangenen Zahlungsanweisung steht. Wie sich aus diesem zu den Akten gereichten Schreiben des Notars (Bl. 25) ergibt, hatte der Kläger angefragen lassen, wann das auf dem Anderkonto hinterlegte Geld an ihn ausgezahlt werde. Diese Anfrage wäre unverständlich gewesen, wenn er zuvor die Anweisung gegeben hätte, an seine Stieftochter zu überweisen. Für die vom Kläger behauptete Fälschung spricht schließlich auch der Wortlaut der Zahlungsanweisung an den Notar. Durch die Formulierung "für U. H." wurde beim Notar der Eindruck erweckt, als solle das Geld dem vertragsbeteiligten Ehemann ausgezahlt werden. Er konnte nicht erkennen, dass der Inhaber des neben dieser Kurzbezeichnung stehenden Kontos die Stieftochter des Klägers war.
17Die von diesen Umständen ausgehenden Zweifel vermochte die Zeugin H. mit ihrer Aussage nicht zu entkräften. Ihre Darstellung, wonach sie mit dem Kläger eine Vereinbarung getroffen hat, dass alle Einnahmen der Eheleute aus Grundstücken den Kindern zufließen sollten, und auch der hier streitige Rückzahlungsbetrag von dieser Vereinbarung erfasst war, erscheint wenig plausibel. Im Zuge des Scheidungsverfahrens lebten sie und ihr Ehemann in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen. Es ist insofern nicht nachvollziehbar, inwiefern die im Zuge der Ausreise aus der ehemaligen DDR angeblich zustande gekommene Absprache, alle Veräußerungsgewinne aus dem Grundstücksverkauf den Kindern zukommen zu lassen, sich auch auf das unter ganz anderen Umständen Jahre später getätigte Grundstücksgeschäft bezog. Vernünftigerweise konnte die Zeugin nur damit rechnen, dass die von ihr geschilderte Absprache im Zusammenhang mit der Ausreise vollzogene Veräußerungen von Grundstücken in der ehemaligen DDR betraf. Die von der Zeugin dem Kläger unterstellte Großzügigkeit, den beachtlichen Betrag von 25.000,00 DM der Stieftochter zukommen zu lassen, ist auch aus einem anderen Grund nicht einleuchtend. Nach der Darstellung der Zeugin vollzog sich die Trennung der Eheleute äußerst streitig. Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger keinen Anlass haben, an die bei seiner inzwischen geschiedenen Ehefrau lebende Stieftochter ohne Not erhebliche Zahlungen zu leisten. Die Darstellung der Zeugin, der Betrag habe ihrer Stieftochter zukommen sollen, wurde schließlich in ihrer Glaubhaftigkeit erheblich dadurch erschüttert, dass die Zeugin einräumen musste, einen Tag nach der Gutschrift mit Hilfe ihrer Vollmacht über das Konto der Stieftochter den überwiesenen Betrag in großen Teilen selbst vereinnahmt zu haben.
18Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
19Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer für die Beklagte 25.000,00 DM.