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Oberlandesgericht Köln, 1 U 53/99

Datum:
10.02.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 U 53/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0210.1U53.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 554/98
Schlagworte:
Prüfungspflichten beleglos Zahlungsverkehr Bank
Normen:
BGB §§ 398, 667, 242; EZÜ Nr. 3 Abs. 2 S. 2
Leitsätze:
1. Im beleglosen Zahlungsverkehr zwischen den Banken ist das endbegünstigte Kreditinstitut zu einem Vergleich der Kontonummer mit dem Namen des Überweisungsempfängers verpflichtet. 2. Führt die endbegünstigte Bank den Überweisungsauftrag nicht ordnungsgemäß aus, sind die aus der Fehlleitung der Überweisung erwachsenden Ansprüche der auftraggebenden Bank an deren Kunden abtretbar. 3. Es verstößt allerdings gegen Treu und Glauben, wenn der Kunde den weisungswidrig gutgeschriebenen Betrag von der endbegünstigten Bank zurückfordert, obwohl er dem Empfänger zur Zahlung verpflichtet ist.
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25.03.1999 - 15 O 554/98 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfah-rens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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