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Oberlandesgericht Köln, 19 W 1/00

Datum:
25.02.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 W 1/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0225.19W1.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 487/99
Schlagworte:
Gebühren Forderung Steuerberater Rechnung
Normen:
StBGebV § 9, ZPO § 93
Leitsätze:
1. Der Steuerberater kann seine Vergütung nach § 9 I StBGebV nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, dann ist die Gebührenklage abzuweisen. 2. Prozessvortrag kann eine formal richtige Rechnung des Steuerberaters nicht ersetzen. 3. Erkennt der Auftraggeber die Gebührenforderung des Steuerberaters an, obwohl eine formal richtige Rechnung nicht vorliegt, dann hat der klagende Steuerberater die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 04.01.2000 wird die Kostenentscheidung im Anerkenntnisurteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16.12.1999 - 20 O 487/99 - abgeändert. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
 
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