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Oberlandesgericht Köln, 19 U 86/00

Datum:
20.10.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 86/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:1020.19U86.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 85 O 34/99
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.1.2000 verkündete Schluss-Urteil des Landgerichts Köln - 85 O 34/99 - wird als unbegründet zurückgewiesen, soweit sie gegen die Abweisung der Zahlungsklage gerichtet ist, und als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung auf die Widerklage richtet. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 63.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor-her Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die jeweils zu leistende Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zuge-lassenen Kreditinstituts zu erbringen.
 
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