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Oberlandesgericht Köln, 19 U 62/99

Datum:
07.01.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 62/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0107.19U62.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 366/96
Schlagworte:
Schmerzensgeld Verlust Haupthaar
Normen:
BGB § 847 Abs. 1
Leitsätze:
Wird nach einer Dauerwellenbehandlung bei gleichzeitigem Färben der Haare durch das anschließende Anbringen einer Extensionsfrisur das Haar so nachhaltig geschädigt, dass es an der Wurzel abbricht, die Klägerin über einen längeren Zeitraum eine Perücke tragen muss und unter dem Verlust ihres Haupthaares seelisch leidet, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,00 DM angemessen.
 
Tenor:
1.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. Februar 1999 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - Az.: 21 O 366/96 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.541,76 DM sowie ein Schmerzensgeld i. H. v. 3.000,00 DM, beides nebst 4 % Zinsen seit dem 16.08.1996 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 2.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 55 % und die Beklagte zu 45 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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