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Oberlandesgericht Köln, 19 U 60/99

Datum:
18.02.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 60/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0218.19U60.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 575/97
Schlagworte:
Mietwagen Kfz-Handel Vorführwagen
Normen:
BGB §§ 249, 251
Leitsätze:
Ein Unfallgeschädigter kann nur Aufwendungen ersetzt verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in seiner Lage machen würde. Zu Aufwendungen dieser Art gehört die Miete eines Ersatzfahrzeuges für ca. 3 Wochen nicht, wenn dem Geschädigten (hier: Kraftfahrzeughändler) mehrere andere PKW (hier: bis zu 15 Vorführwagen) zur Verfügung stehen, die ohne weiteres hätten benutzt werden können. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Unfallfahrzeug nur wenig gefahren worden ist (hier: 1.593 km in 5 Monaten).
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts vom 19.02.1999 - 21 O 575/97 - weiterhin teilweise abgeändert. Die Klage wird in Höhe von 6.055,79 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15.07.1997 abgewiesen. In Höhe eines Betrages vom 1.087,15 DM wird die Berufung zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 45 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 55 %. Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen die Klägerin 88 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 12 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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