Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Köln, 19 U 20/99

Datum:
07.01.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 20/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0107.19U20.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 518/97
Normen:
BGB §§ 158, 162, 185, 398, 414 F
Leitsätze:
Eine Vertragsübernahme (hier: Personenbeförderung durch Busunternehmer) setzt neben der Vereinbarung zwischen der aussscheidenden und der eintretenden Partei die Zustimmung der verbleibenden Partei (hier: Verkehrsbetriebe) voraus. Die eintretende Partei kann sich nicht darauf berufen, die verbleibende Partei habe die Schuldübernahme durch Annahme der Leistungen konkludent genehmigt (§ 415 Abs. 1 BGB), wenn die verbleibende Partei die Genehmigung audrücklich von einer Bedingung (Nachweis der Liquidation des Ausscheidenden) abhängig gemacht hat und der Eintritt diser Bedingung durch Vorlage gefälschter Belege von der eintretenden Partei vorgetäuscht worden ist (§ 162 Abs. 2 BGB). Auf die nach § 415 BGB erforderliche Zustimmung des Gläubigers finden die Grundsätze über das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben keine Anwendung,; zum einen handelt es sich bei der Zustimmung nicht um einen Vertrag, dessen Abschluß bestätigt werden könnte, zum anderen stellt das Gesetz mit der Vorschrift des § 415 Abs. 1 S. 2 BGB ein eigenständiges Instrumenarium zur Verfügung, demzufolge das Schweigen als Zustimmungsverweigerung gilt.
Rechtskraft:
Aufforderungen an eine Vertragsübernahme
 
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 23.12.1998 - 20 O 518/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 17.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank