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Oberlandesgericht Köln, 19 U 202/98

Datum:
17.03.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 202/98
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0317.19U202.98.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 0 266/98
Schlagworte:
Entschädigung Verkehrsunfall Opfer
Normen:
BGB §§ 823, 847
Leitsätze:
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist die Genugtuungsfunktion bei grob fahrlässigen Verkehrsverstößen zu berücksichtigen, da ein im besonderen Maß die verkehrsübliche Sorgfalt verletzendes Verhalten des Schädigers das Geschehen für den Geschädigten aus dem Bereich des allgemeinen Lebensrisikos herausrückt. Die Einbeziehung des Haftpflichtversicherers in die Betrachtung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers führt im Normalfall zu einer Gleichbehandlung mit anderen Verkehrsunfallopfern, da aufgrund der bestehenden Haftpflichtversicherungspflicht die Schädiger in diesem Punkt in aller Regel wirtschaftlich gleichgestellt sind. Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls ist grundsätzlich berechtigt, die zur Wiederherstellung der Gesundheit am besten geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Dies kann in der Regel die vom Arzt empfohlene Behandlungsmethode (Krankengymnastik) sein, im Einzelfall hat der Geschädigte Anspruch auf ein gezieltes Muskelaufbautraining in einem Fitness-Studio. Bei einem unverschuldeten Motorradunfall eines 34-jährigen Lagerverwalters mit multiplen Frakturen, Weichteilverletzungen an Augenlid und Lippe, Pneumothorax, verzögerter Heilung, dauerhafter Berufsunfähigkeit und körperlicher Dauerschäden ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000,-- DM angemessen.
 
Tenor:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.10.1998 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 0 14/99 - in Ergänzung des Teilurteils vom 10.09.1999 - 19 U 202/98 - auch bezüglich der Klageanträge zu 1) und 2) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger DM 2.205,- nebst 4 % Zinsen seit dem 01.12.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage in den Klageanträgen zu 1) und 2) abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz tragen zu 62 % der Kläger und zu 38 % die Beklagten als Gesamtschuldner. Die Kosten der 2. Instanz tragen zu 82 % der Kläger und zu 18 % die Beklagten als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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