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Oberlandesgericht Köln, 19 U 184/99 19 U 17/00

Datum:
28.07.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 184/99 19 U 17/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0728.19U184.99.19U17.0.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 20 O 247/98
 
Tenor:
Die Berufungen des Beklagten zu 1) gegen das Teilurteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.9.1999 und des Beklagten zu 2) gegen das Schlussurteil des Landgerichts Köln vom 8.12.1999 - 20 O 247/98 - werden zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung der Klägerinnen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerinnen weitere 25.040,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. Mai 2000 zu zahlen. Der weitergehende Zinsanspruch wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
 
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