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Oberlandesgericht Köln, 19 U 113/99

Datum:
04.02.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 113/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0204.19U113.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 97/97
Schlagworte:
Veräusserung LKW Fremdbesitz
Normen:
BGB §§ 393, 823 ff., 929, 987 ff., ZPO § 835
Leitsätze:
1. Zur Übertragung des Eigentums nach § 929 S. 2 BGB reicht der mittelbare Besitz des Erwerbers aus, soweit er nicht vom Veräußerer vermittelt wird. 2. Wer als berechtigter Fremdbesitzer die Grenzen seines Besitzrechts überschreitet (Exzess des berechtigten Fremdbesitzers; hier: durch Veräußerung eines auf dem Betriebsgelände einvernehmlich abgestellten fremden LKWs durch den Betriebsinhaber), haftet dem Eigentümer nicht nach den §§ 987 ff. BGB, sondern nach den §§ 823 ff. BGB. 3. Das Aufrechnungsverbot des § 393 BGB gilt auch dann, wenn der Schuldner mit einer titulierten Forderung gegen eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung aufrechnen will. Bedingter Vorsatz genügt. Der Schuldner kann aber die gegen ihn gerichtete Forderung aus unerlaubter Handlung pfänden und sie sich nach § 835 I, II ZPO zum Nennwert überweisen lassen; darin liegt keine unzulässige Umgehung des Aufrechnungsverbots.
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landge-richts Köln vom 28.05.1999 - 21 O 97/97 - wird auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klageforderung nur mit 4 % zu verzinsen ist. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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