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Oberlandesgericht Köln, 18 U 83/00

Datum:
09.11.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 83/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:1109.18U83.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 41 O 207/99
 
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 29.2.2000 verkündete Urkundenvorbehaltsurteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen (41 O 207/99) abgeändert. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 7.000 DM abwen-den, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbe-dingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen im Inland zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
 
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