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Oberlandesgericht Köln, 18 U 79/00

Datum:
26.10.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 79/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:1026.18U79.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 14 O 36/00
 
Tenor:
Die Berufung gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 20.04.2000 - 14 O 36/00 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, dass das Verfahren auf Er-lass einer einstweiligen Verfügung in der Hauptsache erledigt ist. Es wird festgestellt, dass das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung erledigt ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Verfügungsklägerin trägt die Verfügungsbeklagte. Die Kosten der Streithelferin der Verfügungsbeklagten trägt diese selbst.
 
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