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Oberlandesgericht Köln, 18 U 4/01

Datum:
17.05.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 4/01
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0517.18U4.01.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 203/00
 
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 27.9.2000 verkündete Urteil der 28. Zivil-kammer des Landgerichts Köln (28 O 203/00) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen im Inland zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
 
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