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Oberlandesgericht Köln, 18 U 41/00

Datum:
09.11.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 41/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:1109.18U41.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 41 O 37/99
 
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.12.1999 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen(41 O 37/99) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 185.000 DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen im Inland zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
 
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