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Oberlandesgericht Köln, 18 U 163/00

Datum:
14.12.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 163/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:1214.18U163.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 42 O 143/99
 
Tenor:
Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das am 19.05.2000 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen (42 O 143/99) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 1). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 192.000,00 DM abwenden, sofern nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in gleicher Höhe erbringen. Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden
 
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