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Oberlandesgericht Köln, 17 W 8/00

Datum:
17.01.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 8/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0117.17W8.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 10 O 255/99
 
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird geändert und wie folgt neu gefasst: Die von dem Beklagten zu 1. nach dem Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 27. September 1999 an den Beteiligten zu 1. zu erstattenden Kosten werden auf 609,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 25. Oktober 1999 festgesetzt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte zu 1.
 
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