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G r ü n d e
2Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
3Die Rechtspflegerin hat im Ergebnis zurecht ihre Zuständigkeit für die Festsetzung nach § 19 BRAGO verneint. Es kann dahinstehen, ob eine Festsetzung durch das Landgericht Köln bereits ausscheidet, weil die angemeldete Vergütung nicht in einem gerichtlichen Verfahren entstanden ist (vgl. hierzu Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte, 14. Auflage, § 19 Rz. 5; Hartmann, Kosten-gesetze, 29. Auflage, § 19 BRAGO Rz. 19), jedenfalls wäre für die Festsetzung nach § 19 BRAGO nicht das Prozeßgericht, sondern das Vollstreckungsgericht ausschließlich zuständig, da nur das Vollstreckungsgericht über die Kosten des Zwangsvollstreckungs-verfahrens nach §§ 788 Abs. 2 Satz 1, 764 Abs. 1, 802 ZPO entscheiden kann. Diese zum 1.1.1999 in Kraft getretene Zuständigkeitsregelung ist vorliegend auch anwendbar, da der Festsetzungsantrag der Antragsteller am 25. 8. 1999 gestellt worden ist. Zuständig ist das Amtsgericht Bergheim, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung nach § 883 ZPO beauftragt wurde (§ 2 Abs. 1 GVO).
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
5Streitwert für das Beschwerdeverfahren:
6DM 246,65