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Oberlandesgericht Köln, 17 W 388 + 416/00

Datum:
11.12.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 388 + 416/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:1211.17W388.416.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 86 O 117/99
 
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit dadurch mehr als 13.942,50 DM als zu erstattende Prozesskosten der Klägerin gegen die Beklagte festgesetzt worden sind. Insoweit wird die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an den Rechtspfleger des Landgerichts Köln zurückverwiesen.
 
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