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Oberlandesgericht Köln, 17 W 162/00

Datum:
21.06.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 162/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0621.17W162.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 4 0 447/95
 
Tenor:
Auf die als sofortige Beschwerde auszulegende Erinnerung des Beklagten vom 04.02.2000 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 14.01.2000 - 4 0 447/95 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Aufgrund des Urteils des Oberlandesgerichts Köln vom 19.08.1997 - 9 U 23/97 - sind von der Klägerin an erstinstanzlich entstandenen Kosten 4.767,31 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 22.05.1996 an den Beklagten zu erstatten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gegenstandswert für die Beschwerde: 694,44 DM.
 
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