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Oberlandesgericht Köln, 17 W 152/00

Datum:
17.05.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 152/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0517.17W152.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 18 O 257/99
 
Tenor:
Auf das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Beklagten vom 20.03.2000 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Bonn vom 16.03.2000 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 12.04.2000 - AZ.: jeweils 18 O 257/00 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Aufgrund des Vergleichs vor dem Landgericht Bonn vom 29.10.1999 sind von der Beklagten an Kosten 2.490,40 DM nebst 4% Zinsen seit dem 24.01.2000 an die Klägerin zu erstatten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gegenstandswert für die Beschwerde: 1.047,90 DM
 
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