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Oberlandesgericht Köln, 17 W 119/00

Datum:
08.05.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 119/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0508.17W119.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 0 153/98
 
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird, soweit ihr der Rechtspfleger nicht bereits abgeholfen hat, zurückgewiesen. Die nach einem Gegenstandswert von 101,02 DM zu ermittelnde Gerichtsgebühr trägt der Kläger. Im übrigen werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger zu 1/4 und der Beklagten zu 3/4 auferlegt. Gegenstandswert für die Beschwerde: 498,52 DM
 
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