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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 39/2000

Datum:
07.06.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 39/2000
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0607.16WX39.2000.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 8 T 253/98
 
Tenor:
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 01. Februar 2000 - 8 T 253/98 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 04. Dezember 1998 - 3 II 35/98 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht stattfindet. Die Gerichtskosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
 
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