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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 35/00

Datum:
07.04.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 35/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0407.16WX35.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 216/99
 
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 19.01.2000 - 29 T 216/99 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Verfahren der Erstbeschwerde entfällt. Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind auch für die dritte Instanz nicht zu erstatten. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000,00 DM festgesetzt.
 
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