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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 191/99

Datum:
19.01.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 191/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0119.16WX191.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 188/99
Schlagworte:
Beschwerdewert nach einseitiger Erledigungserklärung in WEG-Sachen
Normen:
WEG §§ 43, 47
Leitsätze:
Auch in WEG-Sachen richtet sich in den Fällen einseitiger Erledigung der Wert regelmäßig nur noch nach den in den Vorinstanzen entstandenen Kosten des bisherigen Verfahrens.
 
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 29 T 188/99 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass ihre Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird. Die Beteiligte zu 1. hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf einen Wert bis 4.000,00 DM festgesetzt. Unter Abänderung der Wertfestsetzungen des Amts- und des Landgerichts werden die Geschäftswerte - für die erste Instanz bis zum 28.01.1999 auf einen Wert bis 8.000,00 DM und für die Zeit danach auf einen Wert bis 6.000,00 DM, - für das Beschwerdeverfahren auf einen Wert bis 2.000,00 DM festgesetzt. Die anwaltlichen Gegenstandswerte belaufen sich - für die erste Instanz bis zum 29.01.1999 auf einen Wert bis 8.000,00 DM und für die Zeit danach auf einen Wert bis 5.000,00 DM, - für das Beschwerdeverfahren auf einen Wert bis 1.200,00 DM, - das Rechtsbeschwerdeverfahren auf einen Wert bis 2.400,00 DM.
 
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