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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 185/99

Datum:
24.01.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 185/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0124.16WX185.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 29 T 39/99
Schlagworte:
Bauliche Veränderung bei Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes
Normen:
WEG § 22 Abs. 1
Leitsätze:
Hat die Wohnungseigentümerversammlung bestandskräftig einer baulichen Veränderung, die dann auch durchgeführt wurde, zugestimmt, so stellt sich die spätere Beseitigung dieser Maßnahme zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes ebenfalls als eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf.
 
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 03.11.1199 - 29 T 39/99 - wird zurückgewiesen. Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.
 
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