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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 183/99

Datum:
19.01.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 183/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0119.16WX183.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 4 T 537/99
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4; ZSEG § 15 Abs. 2
Leitsätze:
Für Betreuervergütungen bis zum 1. 1. 1999 gelten auch dann, wenn sie erst nach diesem Stichtag geltend gemacht werden, noch die §§ 1836, 1836 a, 1835 Abs. 4 BGB a. F. i. V. § 15 ZSEG. Die insoweit zu beachtende 3 - Monatsfrist des § 15 Abs. 4 ZSEG beginnt erst mit Beendigung des Betreueramtes zu laufen. Der Anspruch des Betreuers gem. § 1836 a BGB a. F. auf Aufwandsentschädigung unterliegt anders als sein Vergütungsanspruch der 30- jährigen Verjährungsfrist.
 
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Beschwerdegegners vom 25.11.1999 gegen den Beschluß der 4.Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 26.10.1999 - 4 T 537/99 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 1.687,50 DM.
 
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