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Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 153/00

Datum:
01.12.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 153/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:1201.16WX153.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 8 T 112/00
 
Tenor:
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 8 T 112/00 - dahingehend abgeändert, dass die au-ßergerichtlichen Kosten der Antragsgegner erster Instanz den Antragstellern auferlegt werden. Das weitergehende Rechtsmittel wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu 26 % und die Antragsgegner zu 74 % zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten für die dritte Instanz wird nicht angeordnet. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.087,58 DM festgesetzt.
 
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