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Gründe:
2Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht - der Vorsitzende - auf den Antrag der Gläubigerin ohne Anhörung des Schuldners angeordnet, dass die Scheidungsvereinbarung des Arrondissementsgerichts Maastricht vom 12.12.1996 (Az.: 26957/FA RK 96-2o88) hinsichtlich des Teils, der die Unterhaltspflicht regelt, mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In der Vereinbarung heißt es in der deutschen Übersetzung u.a.: "Der Mann und die Frau haben zur Zeit Einkommen. Der Mann hat eine feste Vollzeitstelle mit vielen Überstunden/Nebeneinnahmen als Fernfahrer, mit einem Nettoeinkommen von etwa fl. 5000,-, die Frau hat eine Teilzeitstelle als Verkäuferin, mit einem Einkommen unterhalb dem Existenzminimum........Sie braucht einen Unterhaltsbeitrag, während der Mann über die finanzielle Belastbarkeit verfügt. Der Mann ist bereit, der Frau monatlich DM 1.25o,- zu bezahlen, ungeachtet ihrer Einkünfte oder seines Einkommens aus Arbeit, falls vorhanden..........Keine der Parteien verlangt eine Änderung dieser Vereinbarung, auch nicht wenn die Umstände
3sich ändern". Aufgrund der Anordnung ist vom zuständigen Urkundsbeamten die Vollstreckungsklausel erteilt worden.
4Die gegen den ihm am 6.1.2000 zugestellten Beschluss eingelegte Beschwerde des Schuldners vom 31.1.2000 ist zulässig (Art. 36, 37 I EuGVÜ, § 11 I des Gesetzes zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge in Zivil- und Handelssachen - AVAG - ). In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
5Der Senat folgt nicht der Meinung des Schuldners, der Gläubigerin nach der Scheidungsvereinbarung zur Zeit keinen Unterhalt zu schulden im Hinblick darauf, dass er infolge Arbeitsunfähigkeit durch einen Verkehrsunfall seit dem 3.9.99 Krankengeld, und zwar kalendertäglich in Höhe von 85,27 DM netto (also abzüglich der Sozialabgaben) beziehe, und er deshalb über kein Arbeitseinkommen mehr verfüge, das die Vereinbarung aber voraussetze.
6Gemäß § 13 I und II AVAG darf der Schuldner im vorliegenden Verfahren zwar Einwendungen auch gegen den Anspruch selbst geltend machen. Hierzu gehören anerkanntermaßen solche Einwendungen, die den Anspruch selbst beseitigen, die also - wie Erfüllung, Verwirkung, Verzicht - in einem Verfahren nach § 767 ZPO geltend zu machen wären. Wenn nämlich aus solchen Gründen der zu vollstreckende Anspruch untergegangen ist, soll die Vollstreckbarkeitserklärung nicht mehr erfolgen (vgl. näher hierzu BGH NJW 90, 1419). Im Entscheidungsfall kann auch davon ausgegangen werden, dass der Schuldner mit seinem Einwand eine solche rechtsvernichtende Einwendung gegen den titulierten Unterhaltsanspruch i.S. von § 767 ZPO und nicht nur Gründe für eine Abänderungsklage i.S. von § 323 ZPO erhebt, mit denen er im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden könnte (vgl. KG FamRZ 90, 1376).
7Die Einwendung ist jedoch nicht begründet. Der Senat teilt nicht die Ansicht des Beschwerdeführers, dass die Bedingung der vorgetragenen Scheidungsvereinbarung, unter der er der Gläubigerin den vereinbarten Unterhaltsbetrag nur zu zahlen hat, nämlich dass Einkommen aus Arbeit vorhanden ist, hier eingetreten ist. Seiner Ansicht nach ist auch dieses Krankengeld i.S. der Vereinbarung als Arbeitseinkommen zu werten, auch wenn es sich dabei um eine Sozialleistung handelt, wie der Schuldner insoweit mit Recht geltend macht. Bei Sozialleistungen ist nämlich zu differenzieren: Krankengeld wie hier ist eine Geldleistung der Krankenversicherung mit dem Zweck, den durch die Arbeitsunfähigkeit ausfallenden Lohn ganz oder teilweise zu ersetzen. Es handelt sich mithin um eine Sozialleistung mit Lohnersatzfunktion - im Gegensatz zur Sozialleistung zur Deckung des schadensbedingten Mehraufwands bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, die unterhaltsrechtlich unberücksichtigt bleibt ( § 161o a BGB). Das Krankengeld wäre, wenn sich der Anspruch nach deutschem Recht richten würde, auch voll für die Unterhaltsbemessung verwendbares Einkommen, d.h. unterhaltsrechtlich als Einkommen zu berücksichtigen (vgl. Kalthöhner/Büttner, Die Rspr. zur Höhe des Unterhalts, Rdnr. 792 mwN). Erwächst aber das Krankengeld deshalb, weil der Schuldner zuvor Arbeitseinkommen erzielt hatte, und hat es allein den Zweck, einen gewissen Ausgleich für den Verdienstausfall zu schaffen, kann es im weiteren Sinn als Einkommen aus "Arbeit" gewertet werden, und ist es dann gerechtfertigt und nur konsequent, die Unterhaltsvereinbarung, wenn es um die Leistungsfähigkeit des Schuldners geht, nach dem Willen der Parteien so auszulegen, dass das an die Stelle des Arbeitslohns tretende Krankengeld wie das eigentliche Arbeitseinkommen zu behandeln ist. Diese Auslegung steht im Einklang damit, dass die Parteien schließlich ausdrücklich vereinbart haben, dass auch bei einer Veränderung der Umstände eine Änderung der Vereinbarung nicht verlangt werden kann.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.