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Oberlandesgericht Köln, 16 W 2/2000

Datum:
28.01.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 W 2/2000
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0128.16W2.2000.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 0 573/99
Schlagworte:
Anfechtung von Entscheidungen zur Einstellung der Zwangsvollstreckung
Normen:
ZPO § 769
Leitsätze:

Entscheidungen zur vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 769 Abs. 1 ZPO sind grundsätzlich nicht anfechtbar. Eine Ausnahme gilt lediglich für den Fall der greifbaren Gesetzeswidrigkeit. Ein solcher Fall liegt nicht vor, wenn gerügt wird, das Erstgericht habe die Erfolgsaussicht der Vollstreckungsabwehrklage falsch beurteilt.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.12.1999, mit dem die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung abgelehnt wurde - 3 0 573/99 -, wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

 
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