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Oberlandesgericht Köln, 16 W 3/2000

Datum:
04.02.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 W 3/2000
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0204.16W3.2000.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 0 441/899
Normen:
BGB § 651g Abs. 2
Leitsätze:

Die durch Vergleichsverhandlungen mit dem Reiseveranstalter bewirkte Hemmung der Verjährung möglicher Schadensersatzansprüche endet, wenn der Veranstalter die Ansprüche ablehnt. Erhebt der Kunde hiergegen Gegenvorstellungen, so tritt keine erneute Hemmung ein, wenn der Veranstalter mitteilt, daß er derzeit keine Veranlassung für eine erneute Anspruchsprüfung sieht, eine solche Prüfung aber für den Fall nicht ausschließt, daß ihm noch weitere Tatsachen und Beweismittel zugänglich gemacht werden.

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 3.Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 8.11.1999 - 3 0 441/899 - wird zurückgewiesen.
 
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