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Oberlandesgericht Köln, 16 W 29/99

Datum:
24.01.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 W 29/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0124.16W29.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 512/99
Schlagworte:
Anfechtung der Sicherungsbestellung eines beherrschten Unternehmens für die Muttergesellschaft
Normen:
InsO § 134 Abs. 1
Leitsätze:
Die Sicherung einer fremden Schuld stellt regelmäßig eine unentgeltliche Verfügung zu Gunsten des Sicherungsnehmers dar, wenn der Sicherungsgeber nicht aufgrund einer entgeltlich begründeten Verpflichtung zur Bestellung der Sicherheit gehalten war. Die dem Sicherungsgeber gegenüber eingegangene Verpflichtung des Sicherungsnehmers, dem Dritten einen Kredit auszuzahlen, macht die Sicherungsbestellung nur dann entgeltlich, wenn der Sicherungsgeber an der Kreditgewährung ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat. Der Umstand, daß zwischen dem Sicherungsgeber und dem Kreditnehmer als der Muttergesellschaft ein Gewinnabführungsvertrag besteht, begründet allein noch nicht das eigene wirtschaftliche Interesse des beherrschten Unternehmens.
Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Be-schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. November 1999 - 3 O 512/99 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch des Antragstellers an das Landgericht zurückverwiesen.
 
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