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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 9/2000

Datum:
11.02.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 9/2000
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0211.16WX9.2000.00
 
Normen:
WEG § 22 ABS. 1;
Leitsätze:

Errichtung eines Außenkamins als bauliche Veränderung

WEG § 22 Abs. 1 Auch in einer Mehrhauswohnungseigentumsanlage stellt die Errichtung eines Außenkamins an einem der Häuser eine bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf. Das Beseitigungsverlangen stellt sich nicht allein deshalb als unzulässige Rechtsausübung dar, weil die Antragsgegner zur Erfüllung dieses Verlangens erhebliche finanzielle Mittel aufwenden müssen und zudem die bereits getätigten Aufwendungen wirtschaftlich sinnlos werden.

16 Wx 9/00 29 T 202/99 LG Köln 35 II 131/98 AG Bergisch Gladbach

OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S

In der Wohnungseigentumssache

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Appel-Hamm

am 11. Februar 2000

-

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. Dezember 1999 - 29 T 202/99 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 
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