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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 187/99

Datum:
20.01.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 187/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0120.16WX187.99.01
 
Normen:
FGG § 56G ABS. 5;
Leitsätze:

Schweigen des Beschwerdegerichts über die Zulassung oder Nichtzulassung der weiteren Beschwerde

FGG § 56g Abs. 5 Die weitere Beschwerde ist gem. § 56 Abs. 5 S. 2 FGG nur statthaft, wenn das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Hierfür bedarf es der ausdrücklichen Zulassung. Das Schweigen zur Zulassung bedeutet Nichtzulassung. Das Rechtsbeschwerdegericht hat dies hinzunehmen, auch wenn der Fall seiner Meinung nach von grundsätzlicher Bedeutung wäre.

16 Wx 187/99 6 T 303/99 - LG Köln - 15 XVII R 142 - AG Leverkusen -

OBERLANDESGERICHT KÖLN B E S C H L U S S

In dem Betreuungsvergütungsverfahren

betreffend pp.

an dem beteiligt sind

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr. Ahn-Roth

am 20.01.2000

-

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
Tenor:

Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11.11.1999 wird als unzulässig verworfen.

 
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