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Oberlandesgericht Köln, 16 WX 10/2000

Datum:
31.01.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 WX 10/2000
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0131.16WX10.2000.00
 
Normen:
WEG § 22 ABS. 1;
Leitsätze:

Bauliche Veränderung mit Zustimmung der Denkmalbehörde

WEG § 22 Abs. 1 Das Unterfangen eines bisher nur auf Stützen ruhendes Balkons durch einen geschlossenen Anbau, durch den ein Abstellraum unter dem Balkon auf einer im Gemeinschaftseigentum stehenden bisherigen Gartenfläche gewonnen wird, stellt auch dann eine erhebliche, nur mit Zustimmung aller Wohnungseigentümer zulässige bauliche Veränderung des unter Denkmalschutz stehenden Bauwerks dar, wenn die Denkmalbehörde dem Anbau ausdrücklich zugestimmt hat.

16 Wx 10/2000 29 T 136/99 LG Köln 202 II 30 /99 AG Köln

OBERLANDESGERICHT KÖLN

B E S C H L U S S

In dem Wohnungseigentumsverfahren

pp.

hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln durch seine Mitglieder Dr. Schuschke, Jennissen und Dr.Ahn-Roth am 31. Januar 1999

b e s c h l o s s e n :

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner vom 5.1.2000 gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 9.12.1999 - 29 T 136/99 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde fallen den Antragsgegnern zur Last. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Geschäftswert der Rechtsbeschwerde: 20.000,- DM

Rechtskraft:
unanfechtbar
 
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