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Oberlandesgericht Köln, 16 U 95/99

Datum:
16.10.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 95/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:1016.16U95.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 339/98
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24.08.1999 verkün-dete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 339/98 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils vom 03.11.1998 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 10.415,90 DM nebst 4 % Zinsen von 6.482,90 DM seit dem 21.09.1997 und von weiteren 3.933,00 DM seit dem 04.05.1998 zu zahlen. Im übrigen bleibt das Versäumnisurteil aufrechterhalten. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die durch die Anrufung des sachlich örtlich Landgerichts Koblenz und durch ihre Säumnis im Termin vom 03.11.1998 entstandenen Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zu 3/4 und der Beklagten zu 1/4 zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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