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Oberlandesgericht Köln, 16 U 82/99

Datum:
03.04.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 82/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0403.16U82.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 655/99
 
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Juli 1999 verkündete Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 655/99 - teilweise abgeändert: Unter Klageabweisung im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Auskunft zu erteilen über sämtliche von Kunden geleisteten Anzahlungen sowie den an Kunden erteilten Gutschriften hin-sichtlich der von der Gemeinschuldnerin angebotenen Reisen, welche vor dem Übergabestichtag 16.04.1994 gebucht wurden, und deren Abreisedatum am oder nach dem Übergabestichpunkt liegt, und zwar unter Angabe des Namens des Reiseteilnehmers, der Buchungsnummer und der Höhe der Anzahlung bzw. Gutschrift. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung über die Kosten erster Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Kosten der Berufungsinstanz haben die Beklagte zu 4/5, die Klägerin zu 1/5 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
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