Datum:
03.04.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 82/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0403.16U82.99.00
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 655/99
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Juli 1999 verkündete Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 655/99 - teilweise abgeändert:
Unter Klageabweisung im übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin Auskunft zu erteilen über sämtliche von Kunden geleisteten Anzahlungen sowie den an Kunden erteilten Gutschriften hin-sichtlich der von der Gemeinschuldnerin angebotenen Reisen, welche vor dem Übergabestichtag 16.04.1994 gebucht wurden, und deren Abreisedatum am oder nach dem Übergabestichpunkt liegt, und zwar unter Angabe des Namens des Reiseteilnehmers, der Buchungsnummer und der Höhe der Anzahlung bzw. Gutschrift.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung über die Kosten erster Instanz bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Kosten der Berufungsinstanz haben die Beklagte zu 4/5, die Klägerin zu 1/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
2Die zulässige Berufung ist nur zu einem geringen Teil
begründet.
3Die Beklagte ist aufgrund des zwischen den Parteien im April
1994 geschlossenen Übernahmevertrages der Klägerin zur Auskunft
über sämtliche von Kunden geleisteten Anzahlungen sowie an Kunden
erteilten Gutschriften verpflichtet, die Reisen betreffen, welche
vor dem Übergabestichtag (16.04.1994) gebucht wurden und deren
Durchführung erst am oder nach dem 16.04.1994 liegt. Diese
Auskunftspflicht erstreckt sich entgegen der Meinung des
Landgerichtes allerdings nicht auf Kundenanzahlungen, die an die
Reisebüros der sogenannten "Schwestergesellschaften" der
Gemeinschuldnerin, bzw. Tochtergesellschaften der W.S.
Omnibusbetriebe GmbH & Co. geleistet worden sind.
4Mangels einer ausdrücklichen vertraglichen oder gesetzlichen
Regelung ergibt sich die Auskunftspflicht nach Treu und Glauben
aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages. Eine
solche Pflicht zur Auskunft besteht dann, wenn die zwischen den
Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass
der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang
seines Rechtes im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur
Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer
erbringen kann (vgl. Palandt/ Heinrichs, BGB, 59. Aufl. § 261 Rn. 8
m. w. N. auf die ständige Rechtssprechung). Das Bestehen des
zugrunde liegenden Rechts muß in einem gewissen Umfang
wahrscheinlich sein (vgl. MünchKomm/Keller, 3. Aufl., § 260, Rn.
10, 11; BGH NJW 78, 1002).
5Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
6
- Der Übernahmevertrag begründet eine Sonderverbindung zwischen
den Parteien und sieht hinsichtlich des Kaufpreises vor, dass
dieser mit Anzahlungen und Gutschriften für Reisen ab dem
Übernahmestichtag verrechnet wird. Bei Vertragsabschluss wurde
hierfür ein ausdrücklich als "vorläufig geschätzt" bezeichneter
Betrag von 20.000,00 DM angesetzt, der bei Abweichung der
anzurechnenden Anzahlungen und Gutschriften nach oben oder unten um
mehr als 20% zu korrigieren ist. Damit haben die Parteien zunächst
lediglich eine vorläufige Verrechnung der Anzahlungen und
Gutschriften vereinbart, die durch eine spätere genaue Abrechnung
ersetzt werden soll. Zwar ist, worauf die Beklagte sich beruft,
eine Korrektur des zunächst lediglich geschätzten Betrages nur bei
Abweichungen über 20% nach oben oder unten vorgesehen. Gleichwohl
ist aus dieser vertraglichen Abrede für die Klägerin ein
Auskunftsrecht herzuleiten. Denn für die Feststellung, ob sich die
Berechnung des Kaufpreises nach Vorliegen der entgültigen Zahlen
verändert, ist zunächst eine Kenntnis der tatsächlich erfolgten
Anzahlungen und Gutschriften erforderlich und erst danach schließt
sich die Prüfung an, ob eine eventuelle Abweichung des
Gegenanspruchs des Käufers von über 20% über dem zunächst
angenommenen Betrag von 20.000,00 DM liegt. Für die von der
Beklagten vertretene Auffassung, mit dem Vertrag sei letztlich
endgültig ein Kaufpreis von 150.000,00 DM vereinbart worden, um
eine Einzelabrechnung der Anzahlungen zu vermeiden, und eine
Korrektur sei nur bei außergewöhnlichen Umständen vorzunehmen,
finden sich keine konkreten Anhaltspunkten im Wortlaut des von den
Parteien vorgelegten Vertragsentwurfs, der - so übereinstimmendes
Vorbringen - später mit diesem Inhalt mündlich abgeschlossen worden
ist. Vielmehr spricht der Wortlaut der geplanten Ziffer IV, b für
eine vorläufige Berechnung der Verrechnungsforderung, wie bereits
oben erwähnt. Im übrigen gingen die Parteien auch in anderen
Regelungen (so in Ziffer II und III) davon aus, dass Anzahlungen
und Gutschriften sowie andererseits auch Auslagen der Veräußererin
noch endgültig zu ermitteln und abzurechnen sind.
7
- Das Bestehen der von der Klägerin geltend gemachten
Verrechnungsforderung ist im gewissen Maße wahrscheinlich. Die
Klägerin hat dazu eigene Zahlenangaben gemacht (vgl. Bl. 6 und Bl.
55 der Gerichtsakten), die nicht völlig unwahrscheinlich sind.
Schließlich kommt auch das vorgelegte Gutachten vom 19.05.1995 zu
Ergebnissen, die diesem Zahlenwert nicht völlig widersprechen.
- Die Klägerin als Berechtigte eines Auskunftsanspruchs ist in
"entschuldbarer Unkenntnis" über die Höhe der Anzahlungen und
Gutschriften, die Kunden vor dem 16.04.1994 an die
Gemeinschuldnerin und an die Beklagte geleistet haben. Eine
mögliche Kenntnis des ehemaligen Geschäftsführers der
Gemeinschuldnerin (im folgenden: GS), des Zeugen R.S., des Ehemanns
der Geschäftsführerin der Klägerin, ist ihr nicht zuzurechnen. Der
Zeuge S. ist nämlich an der Geschäftsführung der Klägerin nicht
beteiligt. Es kann auch keine Kenntnis in der Person der
Geschäftsführerin der Klägerin angenommen werden. Diese war zwar
als Teilzeitangestellte für die Gemeinschuldnerin tätig, aber nicht
als deren Geschäftsführerin. Als solche hatte sie keinen
regelmäßigen Zugang zur (kompletten) Buchführung und sonstigen
Geschäftsunterlagen. Erst recht gilt dies für den späteren Zeitraum
nach Anordnung der Sequestration bzw. Eröffnung des
Konkursverfahrens.
8Der Klägerin kann auch nicht entgegen
gehalten werden, dass sie wegen der späteren Abwicklung der Reisen
inzwischen genaue Kenntnisse der vorangegangenen Anzahlungen und
Gutschriften erlangt haben müsste. Das würde nämlich bedeuten, dass
sie sich hierzu auf die Angaben der Kunden verlassen müsste, die
wiederum naturgemäß von deren Interessen bestimmt sind und nicht
korrekt und vollständig sein müssen.
9
- Die Beklagte ist in der Lage, die zur Beseitigung der
Ungewissheit erforderlichen Auskünfte über bis zum 16.04.1994
erfolgten Anzahlungen und Gutschriften zu erbringen. Sie kann sich
nicht mit Erfolg darauf berufen, ihr stünden die Unterlangen nicht
zur Verfügung, da sie zur Darlegung entsprechender
Abgrenzungsposten einen Wirtschaftsprüfer beauftragt habe und
dieser die Herausgabe der Unterlagen wegen nicht vollständiger
Zahlung des Werklohnes verweigere. Insoweit handelt es sich
allenfalls um ein zeitweises Hindernis, was nicht Unmöglichkeit der
Leistung zur Folge hat. Im übrigen wäre das Vorliegen dieses
zeitlich begrenzten Hindernisses von der Beklagten zu vertreten.
Soweit diese nämlich ihre Unterlagen durch Dritte auswerten lässt,
obliegt es ihr, sich wieder den Besitz dieser Geschäftsunterlagen
zu verschaffen, sei es, indem sie bereits vorher entsprechende
Vorkehrungen trifft (wie z. B. Fotokopien herstellt oder
ähnliches), sei es, indem sie eine Regelung mit dem beauftragten
Sachverständigenbüro findet oder zumindest um kurzzeitige
Einsichtnahme bittet. Im übrigen sind inzwischen die
Rechtsstreitigkeiten der Beklagten mit den damals beauftragten
Wirtschaftsprüfern entschieden worden, wie der
Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Termin vor dem Senat am
28.02.2000 selbst erklärt hat, so dass die Beklagte nun durch
Erfüllung einer eventuellen Zahlungspflicht die Herausgabe der
Unterlagen erreichen kann.
10
- Der Auskunftsanspruch ist bisher nicht erfüllt. Die Vorlage des
Gutachtens des Sachverständigen E. vom 19.01.1995 ist nicht
ausreichend. Abgesehen davon, dass die Ausführungen in diesem
Gutachten nur schwer nachvollziehbar sind, beschäftigt dieses sich
lediglich mit Zahlungen auf das Anderkonto der Beklagten ab dem
15.02.1994, dem Tag der Anordnung der Sequestration. Frühere
Zahlungen an die Gemeinschuldnerin sind hingegen nicht einbezogen,
diese sind andererseits jedoch ebenfalls Gegenstand der Verrechnung
gemäß Ziffer IV b des geplanten Vertrages und unterliegen damit
ebenfalls der Auskunftspflicht. Weiterhin fehlen Angaben zu
möglichen Gutschriften, die Kunden vor dem Stichtag gewährt worden
sind.
11Die Beklagte hat auch nicht in anderer
Weise ihrer Auskunftspflicht genüge getan, soweit sie sich nunmehr
auf die Anlage zu diesem Gutachten beruft. Auch diese Aufstellung,
unabhängig von der Frage, ob sie hinreichend verständlich ist,
enthält zumindest nicht diejenigen Kunden, denen Gutschriften
erteilt worden sind.
12Die der Klägerin obliegende
Auskunftspflicht erstreckt sich nicht auf die
Schwestergesellschaften der Gemeinschuldnerin. Denn diese sind
nicht Vertragspartner der Klägerin geworden und stehen somit nicht
zu ihr in einer Sonderverbindung, aus der sich eine
Auskunftspflicht herleitet. Soweit diese Reisebüros Zahlungen von
Kunden der Gemeinschuldnerin bzw. der Beklagten entgegengenommen
haben, sind sie zwar zur Weiterleitung der Gelder an die
Gemeinschuldnerin bzw. die Beklagte verpflichtet, so dass diese
Zahlungen letztlich in der Auskunft der Beklagten erscheinen
müssten. Diese Verpflichtung zur Abführung der Gelder besteht
jedoch nur gegenüber der Gemeinschuldnerin bzw. der Beklagten und
kann keine Rechte der Klägerin, zu der eine vertragliche Beziehung
fehlt, begründen. Keine Rolle spielt hierbei, dass die Beklagte
zugleich auch Konkursverwalterin dieser Gesellschaften war und
somit möglicherweise tatsächlich entsprechende Auskünfte erteilen
könnte.
13Insoweit war auf die Berufung der Beklagten das landgerichtliche
Urteil abzuändern und die Klage teilweise abzuweisen.
14Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 ZPO; die
Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.
10, 713 ZPO.
15Streitwert für das Berufungsverfahren: 20.000,00 DM (1/10 des
von der Klägerin dargestellten Zahlungsanspruchs über 200.000,00
DM).
16Beschwer beider Parteien: nicht über 60.000,00 DM.