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Oberlandesgericht Köln, 16 U 47/99

Datum:
25.09.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 47/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0925.16U47.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 16 O 283/97
 
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 18.12.1998 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 283/97 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt neu gefasst wird: 1. Es wird festgestellt, dass die Beschlüsse der Klägerin zur Verwaltung des Hauses L.er Straße ..., K.-K., wirksam sind, die wie folgt lauten: a) Die Verwaltung des Hausgrundstücks obliegt der Klägerin bzw. einem von der Klägerin bestimmten gewerblichen Hausverwalter b) Die Parteien verzichten auf jegliche eigene Nutzung des Hausgrundstücks c) Das Hausgrundstück wird ausschließlich Dritten zur entgeltlichen Nutzung auf der Grundlage ortsüblicher Mietverträge zur Nutzung überlassen 2. Der Beklagte wird verurteilt, das im Erdgeschoss des Hauses L.er Straße ..., K.-K. gelegene Ladenlokal mit drei Nebenräumen, Spind und WC zu räumen und an die Klägerin als Verwalterin herauszugeben. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleitung von 30.000,00 DM abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die den Parteien obliegende Sicherheitsleistung kann auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht wer-den.
 
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