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Oberlandesgericht Köln, 16 U 3/00

Datum:
04.12.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 3/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:1204.16U3.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 363/97
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24. November 1999 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 3 O 363/97 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.889,62 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.01.1997 zu zahlen.

Auf die Widerklage werden der Kläger und der Widerbeklagte zu 2. gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Beklagten zu 1. 1.324,38 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26.01.1998 zu zahlen; der Widerbeklagte zu 2. wird darüber hinaus verurteilt, weitere 47,89 DM an den Beklagten zu 1. zu zahlen.

Im übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten erster Instanz tragen der Kläger und der Widerbeklagte zu 2. als Gesamtschuldner 6 %, der Kläger darüber hinaus weitere 27 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 46 % und der Beklagte zu 1. darüber hinaus 21 %.

Von den außergerichtlichen Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger und der Widerbeklagte zu 2. als Gesamtschuldner 10 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1., der Kläger weitere 25 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1.; ferner hat der Kläger der Beklagten zu 2. 37 % ihrer außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Der Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. haben als Gesamtschuldner 50 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers, der Beklagte zu 1. darüber hinaus weitere 15 % dieser Kosten zu tragen. Ferner hat der Beklagte zu 1. 75 % der außergerichtlichen Kosten des Widerbeklagten zu 2. zu erstatten. Im übrigen findet eine weitere Kostenerstattung der außergerichtlichen Kosten nicht statt.

Von den Gerichtskosten zweiter Instanz entfallen auf den Kläger und den Widerbeklagten zu 2. als Ge-samtschuldner 9 %, auf den Kläger darüber hinaus weitere 29 %, auf den Beklagten zu 1. und die Beklagte zu 2. als Gesamtschuldner 43 % und auf den Beklagten zu 1. ferner 19 % dieser Kosten.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz erfolgt folgendermaßen:

Der Kläger trägt 37 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 39 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.; der Beklagte zu 1. und die Beklagte zu 2. als Gesamtschuldner tragen 52 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers, der Beklagte zu 1. ferner weitere 9 % dieser außergerichtlichen Kosten. Der Beklagte zu 1. hat darüber hinaus 70 % der außergerichtlichen Kosten des Widerbeklagten zu 2. zu erstatten; dieser wiederum trägt 15 % der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. gesamtschuldnerisch mit dem Kläger.

Eine weitere Erstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt nicht.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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