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Oberlandesgericht Köln, 16 U 17/00

Datum:
18.12.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 17/00
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:1218.16U17.00.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 354/98
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Beklagten das am 25.01.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 3 O 354/98 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.820,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.08.1998 sowie weitere 10.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13.10.2000 zu zahlen.

Im Höhe eines Teilbetrags von 60.139,25 DM sowie wegen des Begehrens auf Zahlung von 4 % Zinsen auf den noch offenen Betrag von 61.640,50 DM für die Zeit vom 11.05.2000 bis zum 12.10.2000 wird die Klage abgewiesen und insoweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Wegen eines Teilbetrags von 61.640,50 DM wird die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den weiteren Schaden zu ersetzen, der ihm aus dem Schadensereignis vom 04.05.1997 bereits entstanden ist und der ihm künftig noch entstehen wird.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 20.000,00 DM abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die den Parteien obliegende Sicherheitsleistung kann auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.

 
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