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G r ü n d e
2Der verstorbene Schuldner ist zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung (Herausmessung einer bestimmten Grundstücksteilfläche und deren Übertragung auf den Gläubiger) verurteilt. Da er dem nicht nachkam, ist durch den streitigen Beschluss Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft festgesetzt worden.
3Der Schuldner legte fristgerecht sofortige Beschwerde ein. Danach verstarb der Schuldner und wurde unbestritten von Frau E. Wi. beerbt. Der Titel ist nicht umgeschrieben.
4Die Schuldnerin hält die Beschwerde aufrecht, der Gläubiger begehrt deren Zurückweisung, hilfsweise erklärt er das Verfahren für erledigt.
5Es war auf den hilfsweisen Antrag des Gläubigers die Erledigung festzustellen.
6Zwar wird grundsätzlich beim Tod des Schuldners eine bereits begonnene Zwangsvollstreckung in den Nachlass fortgesetzt, so dass es nicht der Teitelumschreibung bedarf (§779 ZPO; vergl. MüKo-Schmidt, R 1 zu § 779 ZPO).
7Dies gilt aber nicht, wenn es um die Vollstreckung wegen einer unvertretbaren Handlung geht. Nach h. M. (vergl. Wieczorek, ZPO, 3. Aufl. R 5 zu § 779 ZPO; Schuschke-Walker, R 1 zu § 779 ZPO) erledigt sich da durch den Tod des Schuldners das eingeleitete Vollstreckungsverfahren.
8Dem schließt der Senat sich an, da der Beeinflussung des Willens durch Zwangsgeld zu unvertretbarer Handlung ein personales Element innewohnt, das es erforderlich macht, den Erben nach Titelumschreibung erneut eigenständig in der Vollstreckung in Anspruch zu nehmen.
9Da der Gläubiger seinen Antrag in erster Linie weiterverfolgt und nur hilfsweise die Erledigung anerkennt, der Schuldner wiederum sich der Erledigung - des zuvor bedenkenfreien Antrages - nicht anschließt, waren die Kosten gemäß § 92 ZPO gegeneinander aufzuheben.
10Beschwerdewert: 10.000,00 DM