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Oberlandesgericht Köln, 15 U 181/99

Datum:
11.07.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 U 181/99
ECLI:
ECLI:DE:OLGK:2000:0711.15U181.99.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 89 O 116/99
 
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wie desjenigen des Beklagten insgesamt - das Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 30. November 1999 - 89 O 116/99 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 97.965,07 DM nebst 4% Zinsen seit dem 3. September 1999 Zug-um-Zug gegen Abtretung des Lieferanspruches der Klägerin gegen die Firma L. und S., F.-straße .., ..... L., bezüglich der in deren Rechnung vom 12.12.1997 Nr. .....spezifizierten ...... Spezial-Trennwandziegel und 10 Stück Fertigelemente "Mauerabdeckung" zu zahlen. 2. Darüber hinaus wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 22.545,43 DM nebst 4% Zinsen seit dem 8. November 1999 zu zahlen. 3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 4% und der Beklagte 96% zu tragen. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 146.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung darf auch in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank oder öffentlichrechtlichen Sparkasse mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.
 
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